Allgemeine Geschäftsbedingungen Diabetologen Hessen eG

Moischter Str.1A, 35085 Ebsdorfergrund
(nachstehend:“ DGH“)

Präambel

Die DGH hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität der Patientenversorgung im Bereich niedergelassener diabetologischer Schwerpunktpraxen, zu steigern. Hierzu werden mit Unternehmen im Gesundheitsmarkt gemeinsame Aktivitäten durchgeführt. In diesem Kontext können medizinische Fragestellungen erörtert werden. Hierzu gehören auch Diskussionen über Netzwerkstrukturen, regionale Versorgungssysteme, Fortbildungen und fachspezifische Medizin. Hierbei können sich Unternehmen mit ihren Produkte auf unterschiedlichen Plattformen der DGH präsentieren.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Bedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Schriftformklausel

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung von Vereinbarungen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Organisation der DGH

Die DGH ist eine Kapitalgesellschaft und wird in der Regel vom Vorstand vertreten. Der Vorstand kann Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren. Der Vorstand unterliegt der Aufsicht des Aufsichtsrates, welcher der jährlich einmal durchzuführenden Generalversammlung rechenschaftspflichtig ist. Darüber hinaus unterliegt die DGH, wie jede andere Genossenschaft, einer Prüfungspflicht gegenüber dem Genossenschaftsverband e.V.

§ 4 Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen einer Zusammenarbeit

  1. Leistungen und Gegenleistungen stehen regelmäßig in einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis und werden in nachprüfbarer Form, unter Bezugnahme von jeweiligen Leistungen, abgerechnet.
  2. Zahlungen sind fällig binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
  3. Sofern die Einbindung von Krankenkassen in eine Zusammenarbeit notwendig ist, verpflichten sich die jeweiligen Partner, zu einer entsprechenden Kontaktaufnahme und stimmen sich hierüber miteinander ab.

§ 5 Vertraulichkeit

  1. Die Vertragspartner werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie Mitteilungen, Unterlagen und Erfahrungen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen aufgrund einer Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen und als vertraulich gekennzeichnet sind, bzw. sich aus den Umständen die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, bis zu fünf Jahre über die Dauer einer Zusammenarbeit hinaus, vertraulich behandeln und Dritten nur in solchem Umfang mitteilen, wie dies zur Erfüllung der entsprechenden Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist.
  2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit diese Informationen dem empfangenden Vertragspartner nachweislich bereits vor seiner Mitteilung bekannt waren, oder von ihm unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig erlangt worden sind, oder wenn diese Informationen zum Stand der Technik gehören.
  3. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit kann in gegenseitigem schriftlichem Einverständnis abgewichen werden. Sollen dabei jedoch voraussichtlich Erkenntnisse offenbart werden, die dem Charakter nach Erfindungen darstellen (Erfindungshöhe und Neuigkeit), so sind die Patentstellen der Vertragspartner hierüber rechtzeitig im Voraus zu informieren.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

  1. Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen einer Zusammenarbeit, haben ausdrücklich keinen Bezug zu Umsatzgeschäften. In keinster Weise besteht eine Verpflichtung zur exklusiven Verwendung von Produkten.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz der DGH.

Stand: 01.01.2024